
Wenn Sie mit uns bauen, entspricht Ihr neues Haus der Energieeinsparverodnung von 2009 oder höher. Den Energieausweis erhalten Sie bei jedem Neubau automatisch dazu. Wenn Sie jedoch eine Bestandimmobilie verkaufen oder vermieten möchten, sind Sie verpflichtet einen Energieausweis erstellen zu lassen. Ausgenommen von der Pflicht sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude. Ohne Nachweis droht bei Verkauf und Neuvermietung ein Bußgeld von bis zu 15.000,- €.
Je nach Alter und Nutzung des Gebäudes, kann ein verbrauchsorientierter Ausweis, bzw. muss ein bedarfsorientierter Ausweis erstellt werden.
Der Energieausweis erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Energiekosten; doch gibt bereits ein Blick auf die eingängige Farbskala Anhaltspunkte in Bezug auf die Gebäude-Energieeffizienz. Er soll Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes machen, sofern kostengünstige Modernisierungen möglich sind.
Die Geltungsdauer für Energieausweise beträgt zehn Jahre. Jedoch empfiehlt sich nach erfolgten Sanierungsmaßnahmen ein neuer, aktueller Energieausweis, da hier die höhere Effizienz berücksichtigt wird. Ein Mieter- oder Besitzerwechsel während dieser Zehn-Jahres-Frist hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Energieausweises.
Zurück geht diese Energieausweispflicht auf die Energieeinsparverordnung. Sie ist Bestandteil des deutschen Baurechts. In ihr werden vom Gesetzgeber bautechnische Standardanforderungen für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude vorgeschrieben. Die Energieeinsparverordnung löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverodnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite Fassung 2004 (EnEV 2004). Zur Umsetzung von EG-Richtlinien wurde eine weitere Neufassung erstellt, die seit dem 1. Oktober 2007 galt. Seit 1. Oktober 2009 gilt die 3. Fassung, die EnEV 2009.
Durch die Änderung der Energieeinspar- und Heizkostenverordnung werden nun die Beschlüsse zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) weitgehend umgesetzt. Es ist das Ziel, den Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarf um zirka 30 Prozent zu senken. Ab 2012 sollen in einem weiteren Schritt die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.
Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:
- Die Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs wurde für Neu- und Altbauten (bei Modernisierung) um durchschnittlich 30 Prozent reduziert.
- Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung von Neubauten werden um durchschnittlich 15% erhöht.
- In der Altbaumodernisierung mit größeren baulichen Änderungen (Fassade, Fenster und Dach), ist die energetische Anforderung um 30 Prozent erhöht.
- Dachböden müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. Je nach Raumnutzung, kann die Geschossdecke oder eine Dachdämmung gewählt werden. Bei Neuerwerbung besteht eine Nachrüstpflicht. Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, besteht weiterhin die Freistellung, wenn der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 in seinem Haus wohnte.
- Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern, müssen mit einer automatischen Regelung zur Be- und Entfeuchtung nachgerüstet werden.
- Nachtstromspeicherheizungen, die 30 Jahre oder älter sind, müssen bis zum 1. Januar 2020 durch effizientere Heizungen ersetzt werden.
Dies betrifft insbesondere Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Ausgenommen sind Gebäude, die nach dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erbaut sind oder der Austausch unwirtschaftlich wäre. Ebenfalls in Gebäuden, in denen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften der Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorgeschrieben ist.
- Der Vollzug der Verordnung wird strenger überprüft. Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand (Unternehmererklärungen) eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet..